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   OVG Bremen, 12.09.2008 - 1 B 391/08   

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OVG Bremen, 12.09.2008 - 1 B 391/08 (https://dejure.org/2008,2812)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12.09.2008 - 1 B 391/08 (https://dejure.org/2008,2812)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12. September 2008 - 1 B 391/08 (https://dejure.org/2008,2812)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • bremen.de PDF

    Schulzuweisung Kippenberg Gymnasium

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AufnahmeVO § 6; BremLV Art 123 Abs 3; BremLV Art 142 S 1; BremSchVwG § 6; GG Art 100 Abs 1
    Schulzuweisung Kippenberg Gymnasium - Gesetzesberichtigung; Gesetzesverkündung; Gymnasium; Schulwahl; Schulzuweisung; Verwerfungsmonopol

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der in Bremen geltenden Grundsätze für die Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe eines Gymnasiums mit höherrangigem Recht; Auswirkungen des Bestehens eines Rechts zur Schulwahl am Ende einer weiterführenden Schule in einem Bundesland; Anspruch auf ...

  • Judicialis

    AufnahmeVO § 6; ; BremLV Art. 123 Abs. 3; ; BremLV Art. 142 Satz 1; ; BremSchVwG § 6; ; GG Art. 100 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzesberichtigung; Gesetzesverkündung; Gymnasium; Schulwahl; Schulzuweisung; Verwerfungsmonopol

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übergang auf weiterführende Schulen - Aufnahmeverordnung und höherrangiges Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Schulzuweisungen: Beschwerdeverfahren vor dem OVG abgeschlossen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Bremen, 15.08.2008 - 1 B 370/08

    Schulzuweisung Altes Gymnasium - Aufnahmekapazität; Gymnasium; Klassenfrequenz;

    Auszug aus OVG Bremen, 12.09.2008 - 1 B 391/08
    Ein Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität steht der Antragsgegnerin nicht zu (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15.08.2008 - 1 B 377/08 u.a. - Gesamtschule West und 1 B 370/08 u.a. - Altes Gymnasium).
  • OVG Bremen, 15.08.2008 - 1 B 377/08

    Schulzuweisung Gesamtschule West - Aufnahmekapazität; Gesamtschule West;

    Auszug aus OVG Bremen, 12.09.2008 - 1 B 391/08
    Ein Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität steht der Antragsgegnerin nicht zu (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 15.08.2008 - 1 B 377/08 u.a. - Gesamtschule West und 1 B 370/08 u.a. - Altes Gymnasium).
  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74

    Fehlerberichtigung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens

    Auszug aus OVG Bremen, 12.09.2008 - 1 B 391/08
    Der Berichtigung zugänglich sind nur offenbare Unrichtigkeiten; dabei darf der materielle Normgehalt des Gesetzesbeschlusses nicht angetastet werden (BVerfGE 48, 1 ; 105, 313 ).
  • OVG Bremen, 05.12.1995 - 1 BA 31/95
    Auszug aus OVG Bremen, 12.09.2008 - 1 B 391/08
    Aus der Beanstandung der Härtefallentscheidungen hat die Antragsgegnerin zu Recht die Konsequenz gezogen, die drei Plätze, die durch die Zulassung der vermeintlichen Härtefälle für die Vergabe nach dem Schulwegkriterium "verloren" gegangen sind, nachträglich zusätzlich nach dem Schulwegkriterium zu besetzen (zum Anspruch auf Kompensation durch zusätzliche Plätze vgl. das Urteil des Senats vom 05.12.1995 - 1 BA 31/95 u.a. - ).
  • OVG Bremen, 25.09.1990 - 1 B 52/90

    Gesamtschule; Zugangsregelungen; Aufnahme von Schülern; Zugangsanspruch;

    Auszug aus OVG Bremen, 12.09.2008 - 1 B 391/08
    Dabei hat sie - auch dies zu Recht - die Kinder, deren Ablehnungsbescheide inzwischen rechtsbeständig geworden waren, nicht mehr berücksichtigt, sondern die Vergabe auf die Kinder beschränkt, die ihr Begehren noch vor Gericht weiterverfolgten (vgl. den Beschluss des Senats vom 25.09.1990 - 1 B 52/90 - SPE n.F. 133 Nr. 1; zustimmend Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn 628).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus OVG Bremen, 12.09.2008 - 1 B 391/08
    Der Berichtigung zugänglich sind nur offenbare Unrichtigkeiten; dabei darf der materielle Normgehalt des Gesetzesbeschlusses nicht angetastet werden (BVerfGE 48, 1 ; 105, 313 ).
  • BVerfG, 23.02.1965 - 2 BvL 19/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Nr. 3 StVG

    Auszug aus OVG Bremen, 12.09.2008 - 1 B 391/08
    Die dem Senator erteilte Bekanntmachungsermächtigung hatte nur den Sinn und Zweck, die deklaratorische Feststellung eines authentischen und einwandfreien Textes des geänderten Gesetzes zu veranlassen (vgl. BVerfGE 18, 389 ; für das bremische Landesrecht: Neumann, Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 1996, Rn 30 zu Art. 123); sie berechtigte nicht zur Änderung des Textes selbst.
  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus OVG Bremen, 12.09.2008 - 1 B 391/08
    Die nachträgliche Änderung dieser Ermächtigung durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 28.06.2005 (Brem. GBl. S. 245, berichtigt S. 388), das zu der jetzigen Fassung des § 6 Abs. 6 BremSchVwG geführt hat, ist ohne Einfluss auf die vor der Änderung ordnungsgemäß erlassene Rechtsverordnung (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 44, 216 ).
  • BVerfG, 23.03.1977 - 2 BvR 812/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Gemeindegetränkesteuer in Bayern

    Auszug aus OVG Bremen, 12.09.2008 - 1 B 391/08
    Die nachträgliche Änderung dieser Ermächtigung durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 28.06.2005 (Brem. GBl. S. 245, berichtigt S. 388), das zu der jetzigen Fassung des § 6 Abs. 6 BremSchVwG geführt hat, ist ohne Einfluss auf die vor der Änderung ordnungsgemäß erlassene Rechtsverordnung (vgl. BVerfGE 14, 245 ; 44, 216 ).
  • VG Bremen, 10.07.2009 - 1 V 689/09

    Kein Anspruch auf Aufnahme in das Kippenberg Gymnasium zum Schuljahr 2009/10

    Dieses Wahlrecht wird aber in § 6 Abs. 4 Satz 2 BremSchVwG für den Fall eingeschränkt, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmefähigkeit der Schule übersteigt (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 12.09.2008 - 1 B 391/08 -, NordÖR 2008, S. 537 [OVG Bremen 12.09.2008 - 1 B 391/08] ).

    Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bestimmung der Aufnahmefähigkeit, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 12.09.2008, a.a.O.m.w.N.), für die fünfte Jahrgangsstufe des Kippenberg Gymnasiums für das Schuljahr 2009/10 mit 165 Plätzen - fünf Klassenverbände mit je 33 Schülerinnen und Schüler - ist rechtlich nicht zu beanstanden.

    Das Recht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG, nach dem Ende der Grundschule die weiterführende Schule zu wählen, verleiht nur einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapazitäten; die Bereitstellung von Ressourcen selbst liegt aber nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG im Ermessen der Antragsgegnerin (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 12.09.2008, a.a.O., m.w.N.).

    Jedoch hat die Antragsgegnerin bereits in den Schulzuweisungsverfahren des Vorjahres plausibel dargelegt, dass sie nur deshalb in den beiden Schuljahren 2007/08 und 2006/07 ausnahmsweise sechs fünfte Klassen hat einrichten können, weil zuvor (2004) nur vier fünfte Klassen mit verminderter Klassenstärke aufgenommen worden waren (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 12.09.2008, a.a.O.).

    Gegen die Festlegung der Klassengrößen durch Verwaltungsvorschriften des kommunalen Schulträgers (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 15.08.2008 - 1 B 371/08; Beschl.v. 12.09.2008, a.a.O.) bestehen keine Bedenken.

    Diese von der erkennenden Kammer schon in den Schulzuweisungsrechtsstreiten des Vorjahres (zu den damals geltenden "Richtlinien über die Klassenfrequenzen der allgemein bildenden Schulen der Stadtgemeinde Bremen bis zur Jahrgangsstufe 10 vom 08.06.2004") vertretene Rechtsauffassung hat das Oberverwaltungsgericht Bremen im Ergebnis unbeanstandet gelassen (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 12.09.2008, a.a.O.).

    Soweit in den bei der Kammer anhängigen Schulzuweisungsverfahren von Antragstellerseite zum Teil vorgetragen worden ist, dass damit mehr als die in § 4 Abs. 4 Aufnahme VO aufgeführten Personen mitgewirkt haben, ist dies nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen unschädlich (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 12.09.2008, a.a.O.).

    Gleichheitswidrig wäre das Losverfahren erst dann, wenn ein Teil der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb eines Losverfahrens auf derselben Stufe eine mehrfache Chance bekäme (OVG Bremen, Beschl.v. 12.09.2008, a.a.O.).

    Insoweit hat das Gericht darauf verzichtet, die Antragsgegnerin im Hinblick auf die pädagogischen und sozialen Zusammenhänge als Grund der vorrangigen Berücksichtigung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 12.09.2008, a.a.O.) im gerichtlichen Verfahren um Mitteilung zu bitten, ob die beiden Bewerber mit der ID 53656 und 90018 auch tatsächlich den Unterricht an den zugeordneten Grundschulen besucht haben.

  • VG Bremen, 10.07.2009 - 1 V 750/09

    Kein Anspruch auf Aufnahme in die ISS Leibnizplatz zum Schuljahr 2009/10

    Dieses Wahlrecht wird aber in § 6 Abs. 4 Satz 2 BremSchVwG für den Fall eingeschränkt, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmefähigkeit der Schule übersteigt (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 12.09.2008 - 1 B 391/08 -, NordÖR 2008, S. 537 [OVG Bremen 12.09.2008 - 1 B 391/08] ).

    Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bestimmung der Aufnahmefähigkeit, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 12.09.2008, a.a.O.m.w.N.), für die 5. Jahrgangsstufe der ISS Leibnitzplatz für das Schuljahr 2009/10 mit 84 Plätzen - vier Klassenverbände mit je 21 Schülerinnen und Schüler - ist rechtlich nicht zu beanstanden.

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen verleiht das Recht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG, nach dem Ende der Grundschule die weiterführende Schule zu wählen, nur einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapazitäten; die Bereitstellung von Ressourcen selbst liegt aber nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG im Ermessen der Antragsgegnerin (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 12.09.2008, a.a.O., m.w.N.).

    Gegen die Festlegung der Klassengrößen durch Verwaltungsvorschriften des kommunalen Schulträgers (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 15.08.2008 - 1 B 371/08; Beschl.v. 12.09.2008, a.a.O.) bestehen keine Bedenken.

    Diese von der erkennenden Kammer schon in den Schulzuweisungsrechtsstreiten des Vorjahres (zu den damals geltenden "Richtlinien über die Klassenfrequenzen der allgemein bildenden Schulen der Stadtgemeinde Bremen bis zur Jahrgangsstufe 10 vom 08.06.2004") vertretene Rechtsauffassung hat das Oberverwaltungsgericht Bremen im Ergebnis unbeanstandet gelassen (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 12.09.2008, a.a.O.).

    Dass damit mehr als die in § 4 Abs. 4 der AufnahmeVO aufgeführten Personen mitgewirkt haben, ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen unschädlich ( Beschl.v. 12.09.2008, 1 B 391/08 ).

    Gleichheitswidrig wäre das Losverfahren erst dann, wenn ein Teil der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb eines Losverfahrens auf derselben Stufe eine mehrfache Chance bekäme (OVG Bremen, Beschl.v. 12.09.2008, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 17.08.2009 - 2 B 220/09

    Schulzuweisung Hermann-Böse-Gymnasium 2009 - Festsetzung der Aufnahmekapazität;

    Das hat zur Folge, dass die Festsetzung der Aufnahmekapazität ausschließlich und unmittelbar an § 6 Abs. 2 S. 2 BremSchVwG zu messen ist (vgl. OVG Bremen, B. v. 12.09.2008 - 1 B 391/08 -).

    Wenn sie fehlt, ist die Festsetzung - wie erwähnt - nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 12.09.2008, a.a.O.) unmittelbar nach dem Maßstab des § 6 Abs. 2 S. 2 BremSchVwG vorzunehmen.

    Die Bereitstellung von Ressourcen selbst liegt nach § 6 Abs. 1 S. 1 BremSchVwG im Ermessen der Antragsgegnerin (OVG Bremen, B. v. 12.09.2008 - 1 B 391/08 - m.w.N.; OVG Bremen, B. v. 29.08.2008 - 1 B 408/08 -).

    Weil § 6 Abs. 4 S. 1 BremSchVwG nur einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapazitäten verleiht, war die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht gehalten, die 5. Jahrgangsstufe 4-zügig einzurichten (so ausdrücklich zur Einrichtung weiterer Klassenverbände OVG Bremen, B. v. 12.09.2008, a.a.O.).

    Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 12.09.2008 (Az. 1 B 391/08) entschieden, dass aus § 4 Abs. 4 AufnahmeVO nicht abgeleitet werden kann, dass allein die in der Vorschrift genannten Personen bei dem Entscheidungsverfahren zugegen sein dürften und sich der Schulleiter insbesondere auch keiner organisatorischen oder technischen Hilfe bedienen dürfte.

    Auch der Hinweis auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts vom 12.09.2008 (Az. 1 B 391/08) und 17.10.1994 (Az. 1 B 112/94) bringt insoweit nicht die für die Darlegung erforderliche hinreichende Klarstellung.

  • VG Bremen, 10.07.2009 - 1 V 452/09

    Kein Anspruch auf Aufnahme in das Hermann-Böse-Gymnasium zum Schuljahr 2009/10

    Dieses Wahlrecht wird aber in § 6 Abs. 4 Satz 2 BremSchVwG für den Fall eingeschränkt, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmefähigkeit der Schule übersteigt (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 12.09.2008 - 1 B 391/08 -, NordÖR 2008, S. 537 [OVG Bremen 12.09.2008 - 1 B 391/08] ).

    Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bestimmung der Aufnahmefähigkeit, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 12.09.2008, a.a.O.m.w.N.), für die 5. Jahrgangsstufe des Hermann-Böse-Gymnasiums für das Schuljahr 2009/10 mit 90 Plätzen - drei Klassenverbände mit je 30 Schülerinnen und Schüler - ist rechtlich nicht zu beanstanden (so bereits das Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschl.v. 17.10.1994 - 1 B 112/94 -, für das Schuljahr 1994/95 zum Hermann-Böse-Gymnasium, dessen Gebäude unter Denkmalschutz steht; vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Hermann-B %C3 %B6se-Gymnasium).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen verleiht das Recht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG, nach dem Ende der Grundschule die weiterführende Schule zu wählen, nur einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapazitäten; die Bereitstellung von Ressourcen selbst liegt aber nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG im Ermessen der Antragsgegnerin (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 12.09.2008, a.a.O., m.w.N.).

    Insoweit ist Folgendes auszuführen: Gegen die Festlegung der Klassengrößen durch Verwaltungsvorschriften des kommunalen Schulträgers (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 15.08.2008 - 1 B 371/08; Beschl.v. 12.09.2008, a.a.O.) bestehen keine Bedenken.

    Diese von der erkennenden Kammer schon in den Schulzuweisungsrechtsstreiten des Vorjahres (zu den damals geltenden "Richtlinien über die Klassenfrequenzen der allgemein bildenden Schulen der Stadtgemeinde Bremen bis zur Jahrgangsstufe 10 vom 08.06.2004") vertretene Rechtsauffassung hat das Oberverwaltungsgericht Bremen im Ergebnis unbeanstandet gelassen (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 12.09.2008, a.a.O.).

    Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden, dass die Teilnahme weiterer Personen an dem Aufnahmeverfahren nicht verfahrensfehlerhaft ist (vgl. OVG Bremen, Beschl.v. 12.09.2008, a.a.O.).

  • OVG Bremen, 19.08.2009 - 2 B 244/09

    Schulzuweisung Kippenberg-Gymnasium - Festsetzung der Aufnahmekapazität;

    Ein Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität steht der Antragsgegnerin nicht zu (vgl. die Beschlüsse des OVG Bremen vom 15.08.2008 - 1 B 370/08 - u. a. Altes Gymnasium und vom 12.09.2009 - 1 B 391/08 - Kippenberg Gymnasium).

    Das Recht aus § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG, nach dem Ende der Grundschule die weiterführende Schule zu wählen, verleiht nur einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapazitäten; die Bereitstellung von Ressourcen selbst liegt aber nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG im Ermessen der Antragsgegnerin (OVG Bremen, Beschluss vom 12.09.2008 - 1 B 391/08 - unter Bezugnahme auf Beschlüsse vom 15.08.2008 a. a. O. und vom 10.02.2005 - 1 B 463/04).

    Konkrete Anhaltspunkte für eine pädagogisch vertretbare höhere Kapazitätsfestsetzung sind, jedenfalls bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Würdigung, nicht ersichtlich (vgl. Beschluss des 1. Senats vom 12.09.2008 (a. a. O.)).

    Das Oberverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 12.09.2008 (Az. 1 B 391/08) zur Frage der Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit höherrangigem Recht ausführlich Stellung genommen und insbesondere auch festgestellt, dass das in § 6 Abs. 2 AufnahmeVO vorgesehene Losverfahren nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt.

  • VG Bremen, 27.06.2018 - 1 K 762/18

    Feststellung der Rechtwidrigkeit einer Anordnung - Beamter; Förderort; Gymnasium;

    Die Entscheidung über die Einrichtung von Klassenverbänden liegt - wie die Bereitstellung schulischer Ressourcen insgesamt - nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG im Ermessen der Beklagten (stRspr des Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, vgl. etwa Beschluss vom 12. September 2008 - 1 B 391/08 -, Rn. 29; Beschluss vom 19. August 2009 - 2 B 246/09 -, Rn. 17, jeweils juris).

    Die Entscheidung über die Einrichtung von Klassenverbänden liegt - wie die Bereitstellung schulischer Ressourcen insgesamt - nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG im Ermessen der Beklagten (stRspr des Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, vgl. etwa Beschluss vom 12. September 2008 - 1 B 391/08 -, Rn. 29; Beschluss vom 19. August 2009 - 2 B 246/09 -, Rn. 17, jeweils juris).

  • OVG Bremen, 19.08.2009 - 2 B 246/09

    Schulzuweisung Integrierte Stadtteilschule Leibnizplatz - Integrierte

    Das hat zur Folge, dass die Festsetzung der Aufnahmekapazität ausschließlich und unmittelbar an § 6 Abs. 2 S. 2 BremSchVwG zu messen ist (vgl. OVG Bremen, B. v. 12.09.2008 - 1 B 391/08 -).

    Gleichheitswidrig wäre das Losverfahren erst dann, wenn ein Teil der Bewerber innerhalb eines Losverfahrens auf derselben Stufe eine mehrfache Chance bekäme (vgl. OVG Bremen, B. v. 12.09.2008 - 1 B 391/08).

    Die Bereitstellung von Ressourcen selbst liegt nach § 6 Abs. 1 S. 1 BremSchVwG im Ermessen der Antragsgegnerin (OVG Bremen, B. v. 12.09.2008 - 1 B 391/08 - m.w.N.; OVG Bremen, B. v. 29.08.2008 - 1 B 408/08 -).

  • VG Bremen, 16.08.2012 - 1 V 985/12

    Kein Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule Kirchhuchting zum Schuljahr 2012/13

    Im Übrigen wird die Fähigkeit der Behördenleiterinnen und Behördenleiter, eine ihnen obliegende Entscheidung eigenverantwortlich zu treffen, dadurch, dass sie den Rat der weiteren Mitglieder der jeweiligen Schulleitungen einholen, nicht beeinträchtigt, sondern gestärkt (vgl. zu § 4 Abs. 4 AufnahmeVO a. F. OVG Bremen, Beschluss vom 12.09.2008 - 1 B 391/08 -, NordÖR 2008, S. 537).

    a) Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bestimmung der Aufnahmefähigkeit, die der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. zum Übergang in die fünfte Jahrgangsstufe OVG Bremen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.), für die erste Jahrgangsstufe der Grundschule Kirchhuchting für das Schuljahr 2012/13 mit 40 Plätzen - zwei Klassenverbände mit je 20 Schülerinnen und Schülern - ist rechtlich nicht zu beanstanden.

    Hierzu gehört auch die Entscheidung, wie viele Klassenverbände für eine Jahrgangsstufe eingerichtet werden (OVG Bremen, Beschluss vom 12. September 2008 - 1 B 391/08 -, NordÖR 2008, S. 537).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2010 - 19 A 3316/08

    Verfahrensfehler bei der Durchführung eines Losverfahrens aufgrund einer Vergabe

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.8.1999 - 19 B 997/99 -, zur Schulaufnahme; weiter Beschluss vom 3.8.2007 - 19 B 1078/07 -, zur Durchführung des Prognoseunterrichts; ferner zur Dokumentation des Abwägungsvorgangs bei der Kapazitätsbestimmung im Recht der Hochschulzulassung: OVG S.-A., Beschluss vom 16.7.2009 - 3 N 599/08 -, juris, Rdn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 27.2.2009 - 2 NB 154/08 -, juris, Rdn. 25; Hamb. OVG, Beschluss vom 27.8.2008 - 3 Nc 141/07 -, juris, Rdn. 32; Bay. VGH, Beschluss vom 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 u. a. -, juris, Rdn. 10; ohne weitere Begründung für eine Protokollierung des Losverfahrens im Schulaufnahmeverfahren OVG Bremen, Beschluss vom 12.9.2008 - 1 B 391/08 -, juris, Rdn. 26; schließlich allgemein zum Losentscheid Depenheuer, Zufall als Rechtsprinzip, JZ 1993, 171, 175.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2010 - 3 L 67.10

    Streitwert; Einschulung; Aufnahme in die Schule; vorläufiges

    Hierzu äußern sich die von der Beschwerde in Anspruch genommenen gegenteiligen Entscheidungen des OVG Bremen (Beschluss vom 12. September 2008 - 1 B 391/08 -, NordÖR 2008, 537; Beschluss vom 29. August 2008 - 1 B 408/08 -, juris) nicht.
  • VG Bremen, 20.08.2012 - 1 V 845/12

    Kein Anspruch auf Aufnahme in das Gymnasium an der Hamburger Straße zum Schuljahr

  • VG Bremen, 12.07.2010 - 1 V 613/10

    Kein Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule Burgdamm zum Schuljahr 2010/11

  • OVG Bremen, 18.08.2009 - 2 S 229/09

    Streitwert; Schulzuweisung; Hilfsantrag; Schulaufnahme; Oberverwaltungsgericht

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2009 - 1 KN 13/08

    Baurecht: Normenkontrolle bezüglich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans;

  • VG Bremen, 25.08.2020 - 1 V 1478/20

    Vorläufige Schulplatzzuweisung Beschluss vom 25.08.2020 - Freihaltung von

  • VG Magdeburg, 29.07.2014 - 7 B 110/14

    Anspruch auf Zugang zu einer Grundschule

  • OVG Bremen, 25.08.2017 - 1 B 170/17

    Schulzuweisung Gymnasium Hamburger Straße - Aufnahmekapazität;

  • VG Bremen, 02.08.2011 - 1 V 746/11

    Kein Anspruch auf Aufnahme in die Schule an der Augsburger Straße zum Schuljahr

  • VG Bremen, 04.08.2010 - 1 V 999/10

    Kein Anspruch auf Aufnahme in das Gymnasium Vegesack zum Schuljahr 2010/11

  • VG Bremen, 22.07.2010 - 1 V 804/10

    Anspruch auf Aufnahme in die Gesamtschule Bremen-West zum Schuljahr 2010/11 unter

  • VG Bremen, 23.07.2010 - 1 V 801/10

    Kein Anspruch auf Aufnahme in die ISS Leibnizplatz zum Schuljahr 2010/11

  • VG Bremen, 01.08.2011 - 1 V 638/11

    Kein Anspruch auf Aufnahme in das Gymnasium Vegesack zum Schuljahr 2011/2012

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